2.3. Zusammenfassend wurde durch die fehlende Zustellung der RAD-Beurtei- lung vom 17. September 2021 (VB 48) sowie unzureichende Begründung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Rückweisung der Angelegenheit aus formellen Gründen ist allerdings vorliegend nicht angezeigt.