Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur entsprechenden Begründung an die Beschwerdegegnerin vereinbar mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung sein sollte. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings mit Nachdruck darauf hingewiesen, künftig ihrer Begründungspflicht mit der gebotenen Sorgfalt nachzukommen.