Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt daher jedenfalls nicht besonders schwer und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung der Beschwerdegegnerin war dem Beschwerdeführer möglich (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur entsprechenden Begründung an die Beschwerdegegnerin vereinbar mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung sein sollte.