2.2.4. Damit hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Allerdings ist aus den Akten klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres RAD vom 12. März 2021 (VB 26) stützte (vgl. E. 4.1.4). Dies musste auch für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht erkennbar sein. Die -7-