2.2.3. Bereits im Vorbescheidverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht klar, warum die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er ab Februar 2021 eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums ausüben könne (VB 32 S. 1). In der Verfügung vom 26. Oktober 2021 verweist die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die "bestehende[ ] Aktenlage" sowie darauf, dass die eingegangenen medizinischen Berichte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden seien und dieser festhalte, dass die Einwände sowie die neuen medizinischen Unterlagen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hätten (VB 56 S. 6).