war (VB 26, VB 29 ff.). Da der fragliche Bericht des RAD keine eigenständige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, wiegt die Gehörsverletzung jedenfalls nicht besonders schwer (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis vom Vorhandensein einer weiteren Aktenbeurteilung des RAD, weshalb es -6-