2.1.5. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Möglichkeit, sich zur Aktenbeurteilung des RAD vom 17. September 2021 zu äussern, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. Diese Gehörsverletzung wiegt allerdings nicht besonders schwer. So wurden in der Aktenbeurteilung vom 17. September 2021 keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde einzig zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid vom 25. März 2021 Stellung genommen (VB 48). Die Aktenbeurteilung vom 17. September 2021 bestätigt dann auch lediglich die Schlussfolgerungen in der vor Eröffnung des Vorbescheids ergangenen RAD-Stellung- nahme vom 12. März 2021, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden