bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar sei, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die im Einwandverfahren eingegangenen medizinischen Berichte seien dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser habe festgehalten, dass die Einwände sowie die neuen medizinischen Unterlagen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtli- -4-