1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. Juli 2020 bis am 31. Mai 2021 befristeten ganzen Rente damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ergebnissen der von ihr durchgeführten medizinischen Abklärungen nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, woraus sich bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2020 ergebe.