3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Eventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 26.10.2021 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete ganze IV Rente, seit wann rechtens, zuzusprechen. 2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. -3- 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen. Beweisanträge: