Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.529 / mg / BR Art. 68 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach, 5000 Aarau Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Wirbelbruchs nach einem Sturz am 27. Juli 2019 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht, zog die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 eine vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2021 befristete ganze Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 26.10.2021 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begrün- dung und Entscheidung und zwecks Eintretens an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens: 2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Eventualiterbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 26.10.2021 der SVA-Aargau, IV-Stelle, aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei eine un- befristete ganze IV Rente, seit wann rechtens, zuzusprechen. 2. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen. -3- 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2'500.00 zu ersetzen. Beweisanträge: Es sei ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewie- sen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwer- deführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht verneh- men. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. Juli 2020 bis am 31. Mai 2021 befristeten ganzen Rente damit, dass der Beschwer- deführer gemäss den Ergebnissen der von ihr durchgeführten medizini- schen Abklärungen nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, woraus sich bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2020 ergebe. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass ihm aus versicherungs- medizinischer Sicht seit Februar 2021 eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar sei, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die im Einwandverfahren eingegangenen medizinischen Berichte seien dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser habe festgehalten, dass die Einwände sowie die neuen medizinischen Unterlagen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 56). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtli- -4- chen Gehörs geltend und bringt zudem zusammengefasst vor, der Sach- verhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, da der Bericht des Suva-Kreisarztes vom 29. September 2021 der RAD-Beurteilung wider- spreche. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht (lediglich) eine vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2021 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 1.2. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass- gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2. 2.1. Vorab ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen: 2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihm den RAD-Be- richt vom 17. September 2021 (VB 48) vor Verfügungserlass nicht zur Kenntnis gebracht habe (Beschwerde S. 6; 10; 12). 2.1.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.1.3. Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen -5- Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Vorbehalten bleiben praxisge- mäss Fälle, in denen die Verletzung der Begründungspflicht nicht beson- ders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtli- ches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung dann abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inter- esse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 2.1.4. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2021 (VB 32) gegen den Vorbescheid vom 25. März 2021 (VB 28) sowie der mit Eingabe vom 30. August 2021 eingereichten medizinischen Berichte (VB 46) unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Fall erneut dem RAD- Arzt Dr. med. D., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Ge- burtshilfe (VB 47). Dieser nahm in seiner Aktenbeurteilung vom 17. Sep- tember 2021 Stellung zu den Einwänden und den medizinischen Unterla- gen (VB 48). Die Aktenbeurteilung des RAD vom 17. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. 2.1.5. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Möglichkeit, sich zur Aktenbeur- teilung des RAD vom 17. September 2021 zu äussern, weshalb das recht- liche Gehör verletzt wurde. Diese Gehörsverletzung wiegt allerdings nicht besonders schwer. So wurden in der Aktenbeurteilung vom 17. Septem- ber 2021 keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen, sondern es wurde einzig zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid vom 25. März 2021 Stellung genommen (VB 48). Die Aktenbeurteilung vom 17. September 2021 bestätigt dann auch lediglich die Schlussfolge- rungen in der vor Eröffnung des Vorbescheids ergangenen RAD-Stellung- nahme vom 12. März 2021, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden war (VB 26, VB 29 ff.). Da der fragliche Bericht des RAD keine eigenstän- dige fachmedizinische Einschätzung enthält, sondern eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten darstellt, wiegt die Gehörsverletzung je- denfalls nicht besonders schwer (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 13. März 2009 E. 3). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versi- cherungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis vom Vorhandensein einer weiteren Aktenbeurteilung des RAD, weshalb es -6- ihm offen gestanden wäre, während der Beschwerdefrist erneut Aktenein- sicht zu verlangen. Die Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht- lichen Gehörs würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. und 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.). 2.2. 2.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid unzureichend begründet und auch damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde S. 10). 2.2.2. Für Verfügungen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.2.3. Bereits im Vorbescheidverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht klar, warum die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass er ab Feb- ruar 2021 eine angepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums ausüben könne (VB 32 S. 1). In der Verfü- gung vom 26. Oktober 2021 verweist die Beschwerdegegnerin diesbezüg- lich auf die "bestehende[ ] Aktenlage" sowie darauf, dass die eingegange- nen medizinischen Berichte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet wor- den seien und dieser festhalte, dass die Einwände sowie die neuen medi- zinischen Unterlagen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepass- ten Tätigkeiten hätten (VB 56 S. 6). Auf welche medizinischen Grundlagen sie ihre Entscheidung stützte, geht aus der Verfügung nicht hervor. 2.2.4. Damit hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers verletzt. Allerdings ist aus den Akten klar ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres RAD vom 12. März 2021 (VB 26) stützte (vgl. E. 4.1.4). Dies musste auch für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht erkennbar sein. Die -7- Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt daher jedenfalls nicht besonders schwer und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung der Beschwer- degegnerin war dem Beschwerdeführer möglich (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass das hiesige Versiche- rungsgericht die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen frei überprüfen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen). Ferner ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine Rückweisung der Sache zur entsprechenden Begrün- dung an die Beschwerdegegnerin vereinbar mit dem Interesse des Be- schwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung sein sollte. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit ist daher auch unter diesem Ge- sichtspunkt zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin wird allerdings mit Nachdruck darauf hingewiesen, künftig ihrer Begründungspflicht mit der ge- botenen Sorgfalt nachzukommen. 2.3. Zusammenfassend wurde durch die fehlende Zustellung der RAD-Beurtei- lung vom 17. September 2021 (VB 48) sowie unzureichende Begründung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt. Eine Rückweisung der Angelegenheit aus for- mellen Gründen ist allerdings vorliegend nicht angezeigt. 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit -8- dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 3.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. 4.1.1. In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer rutschte am 26. Juli 2019 auf einer Treppe aus und zog sich dabei Deckenplatten-Impressionsfrakturen LWK1 und LWK2 AO A1 mit zusätzlicher Ruptur des Ligamentums interspinale und supraspinale Th12-L1 zu. Am 13. August 2019 wurde eine Ballonkypho- plastie durchgeführt (Austrittsbericht vom 15. August 2019, C., VB 5.24). Am 29. Mai 2020 erfolgte eine minimalinvasive Spondylodese BWK11- LWK3 (Austrittsbericht vom 3. Juni 2020, C., VB 11.19). Im postoperativen Verlauf bildeten sich die radikulären Schmerzen deutlich zurück. Ein tief- lumbaler intermittierend ausgeprägter Schmerz blieb weiterhin bestehen (Ambulanter Bericht vom 15. Juli 2020, C., VB 11.10; Ambulanter Bericht des C., Neurochirurgie, vom 19. Oktober 2020 VB 15.11). Ein Wiederein- stieg in den Beruf in der Metallfabrik wurde aus neurochirurgischer Sicht -9- nicht empfohlen (Ambulanter Bericht Neurochirurgie vom 19. Okto- ber 2020, VB 15.11). 4.1.2. RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ging in seiner Aktenbeurteilung vom 25. No- vember 2020 (VB 18) – unter Hinweis auf den Konsultationsbericht der Neurochirurgie des C. vom 19. Oktober 2020 (VB 15.11) – von folgenden Diagnosen aus: "Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ohne radikuläre Komponente) -St. n. minimalinvasiver Spondylodese BWK11-LWK3 am 29.5.2020 bei progredienter Kyphosierung durch Sinterung von LWK1 und LWK2 mit/bei: -St. n. Ballonkyphoplastie LWK1 und LWK2 (Kyphon, Medtronic/Kyphos- Zement) am 13.8.2019 bei Deckplatten-Impressionsfrakturen LWK1 und LWK2 AO Typ jeweils A1 mit zusätzlich Ruptur des Ligamentums interspi- nale und supraspinale Thl2 - L1 nach Treppensturz am 26.7. 2019". In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit führte der RAD- Arzt aus, anhand der vorliegenden Akten würden körperlich belastende Tä- tigkeiten seit Juli 2019 andauernd nicht in Frage kommen. Zur Diskussion stehe die Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten aus rheumato- logisch-neurochirurgischer Sicht. Gemäss dem neurochirurgischen Bericht des C. vom 19. Oktober 2020 werde ein Wechsel in eine angepasste Tä- tigkeit empfohlen. Anhand der dortigen medizinischen Angaben mit intakter Sensomotorik in der klinischen Untersuchung sowie regelrechter Material- lage und erhaltenem Alignement im CT LWS vom 19. Oktober 2020 sei ab dem 19. Oktober 2020, d.h. knapp 5 Monate postoperativ, medizinisch-the- oretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Betreffend Zu- mutbarkeitsprofil führte der RAD-Arzt aus, zumutbar seien angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit Hebe- und Traglimite von 15 kg. Zu vermeiden seien monoton-repetitive Tätigkeiten, Zwangshaltungen und wiederholt Bücken/Überkopfarbeiten (VB 18). 4.1.3. Im provisorischen Kurzbericht der L. vom 24. Februar 2021 führte Dr. med. M., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, es bestünden ruhe- und belastungsabhängige Schmerzen lumbal sowie schmerzbedingt eine eingeschränkte LWS-Beweglichkeit. Die Tätigkeit als Metallarbeiter sei nicht zumutbar. Die Anforderungen an diese ausschliess- lich stehend / gehend zu verrichtende, körperlich mindestens leicht bis mit- telschwere, allenfalls auch mittelschwere Tätigkeit mit häufigem Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter Rumpfposition seien zu hoch. Zumutbar seien ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend, ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter oder verdrehter Rumpfposition und ohne Arbeit mit Exposition der Wirbelsäule gegenüber Erschütterun- gen und Schlägen (VB 23). - 10 - 4.1.4. RAD-Arzt Dr. med. D. verwies in seiner Beurteilung vom 12. März 2021 auf den Bericht der L. vom 24. Februar 2021, gemäss welchem leichte bis mit- telschwere Arbeiten ganztags als möglich erachtet würden, was der RAD- Einschätzung vom 25. November 2020 entspreche. Ab dem Austritt aus der Klinik am 24. Februar 2021 sei eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit gegeben. Unter dem Titel "Zumutbarkeitsprofil" wurden ange- passte leichte wechselbelastende Tätigkeiten angegeben, mit Hebe- und Tragelimite von 15 kg. Zu vermeiden seien monoton-repetitive Tätigkeiten, "wiederholt" Bücken und Überkopfarbeit (VB 26). 4.1.5. Gemäss Austrittsbericht der L. vom 12. März 2021 hatten Fortschritte vor allem in Bezug auf die LWS-Beweglichkeit erzielt werden können, jedoch nicht in Bezug auf die Schmerzintensität, welche verglichen mit den Werten bei Eintritt "allenfalls" nur eine geringe Verbesserung gezeigt habe (VB 27 S. 3). Das Ausmass der seitens des Beschwerdeführers geltend ge- machten Einschränkungen habe sich mit den Befunden der klinischen Un- tersuchung und vorgängigen bildgebenden Abklärungen sowie den Diag- nosen aus somatischer Sicht im Wesentlichen erklären lassen, der Be- schwerdeführer habe jedoch eine gewisse Tendenz in Richtung einer ver- mehrten Schmerzfixierung gezeigt (VB 27 S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Metallarbeiter sei nicht zumutbar, da die Anforderungen der ausschliesslich stehend / gehend zu verrichtenden, körperlich mindestens leicht bis mittel- schweren, allenfalls auch mittelschweren Tätigkeit mit häufigem Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter Rumpfposition zu hoch seien. Ganztags zu- mutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend, ohne Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und / oder verdrehter Rumpfposition sowie ohne Arbeit mit Exposition der Wir- belsäule gegenüber Erschütterungen und Schlägen (VB 27 S. 2). 4.1.6. Dr. med. N., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in ihrem Bericht vom 14. April 2021 folgende Diagnosen: " -Rezidivierende Schwindelbeschwerden, DD: muskulär; DD: orthostatisch, DD: ophthalmologisch -Regelrechte peripher-vestibuläre Funktion 04/21 -Tinnitus aurium bds." Betreffend Befund wurde ausgeführt, der HNO-Status sei bis auf ubiquitär gerötete Schleimhäute bei Nikotinabusus unauffällig. Ein Romberg-Test sei aufgrund der Rückenschmerzen nicht durchführbar. Der Unterberger-Test sei sehr unsicher und nicht vollständig durchführbar gewesen. Bei der La- gerungsprüfung würden kein Schwindel und kein Nystagmus bestehen. Es - 11 - seien kein Spontannystagmus, kein Blickrichtungsnystagmus, kein Kopf- schüttelnystagmus festgestellt worden. Die Augenmotilität sei unauffällig, die Pupille isokor, mit prompter direkter und indirekter Lichtreaktion. Der Nervus facialis sei intakt und symmetrisch. Es bestehe keine Skew-Devia- tion. Der Arm-Halte-Versuch sei unauffällig. Das Reintonaudiogramm zeige eine symmetrische Normakusis beidseits sowie einen Hörverlust nach CPT-AMA von 8 % rechts und 9 % links. Das Tympanogramm zeige einen regelrechten Kurvenverlauf Typ A beidseits. Die Stapediusreflexe seien rechts nicht nachweisbar und links vorhanden. Die Videonystagmographie zeige keine Spontannystagmen, eine regelrechte peripher-vestibuläre Er- regbarkeit, rechts minim schwächer im Vergleich zu links. Der Kopfimpuls- test sei beidseits regelrecht, ohne Hinweise auf pathologische Korrektursa- kkaden (VB 51.43 S. 1 f.). Weiter führte Dr. med. N. aus, die peripher-vestibuläre Funktion sei alters- entsprechend unauffällig. Sie empfehle weitere augenärztliche Abklärun- gen aufgrund der subjektiven Sehschwäche rechts. Zudem empfehle sie bei dem Patienten die Durchführung eines Vitaminstatus und gegebenen- falls Substitution eines Vitaminmangels (VB 51.43 S. 2). 4.1.7. Im Bericht von Dr. med. O., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Fachpsychologin lic. phil. P. vom 3. Juli 2021 wurden chronifi- zierte Schmerzen mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41) di- agnostiziert und es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer weise ein "defektes und somatisches Krankheitsverständnis" auf, scheine kognitiv nicht zu verstehen, weshalb seine Schmerzen chronifiziert seien und er ler- nen müsse, damit umzugehen (VB 46 S. 4). Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer kursorisch unauffällig und inhaltlich ergäben sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Af- fekt werde eine erhöhte Reizbarkeit angegeben. Es sei eine fehlende Ak- zeptanz der psychophysischen Situation mit fehlender Selbstwirksamkeit eruierbar. Es fehle eine Zukunftsperspektive und der Beschwerdeführer wirke hilflos. Es bestünden keine Ängste und Zwänge. Es sei keine akute Selbst- und Fremdgefährdung vorhanden (VB 46 S. 5). 4.1.8. Gemäss Bericht zur neurochirurgischen Wirbelsäulensprechstunde im C. vom 9. August 2021 (VB 46 S. 2) berichtete der Beschwerdeführer über un- veränderte Rückenschmerzen linksseitig im Bereich der gesamten LWS, vor allem bei Bewegung oder längerem Sitzen. Im Liegen seien keine Be- schwerden vorhanden. Im CT der LWS und BWS vom 9. August 2021 zeig- ten sich ein korrekt liegendes Osteosynthesematerial, keine sekundäre Frakturnachsinterung und eine zeitgerechte ossäre Konsolidierung der Fa- cettengelenke. Es bestehe Verdacht auf leichte Lockerungszeichen im Be- reich der Schraube LWK4 links (VB 46 S. 2). - 12 - 4.1.9. RAD-Arzt Dr. med. D. führte in seiner Beurteilung vom 17. Septem- ber 2021 aus, versicherungsmedizinisch sei zusammenfassend festzuhal- ten, dass mit den vorliegenden Einwänden sowie den neuen medizinischen Unterlagen keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hätten. So- matisch bestehe ein klinisch und in der Bildgebung stabiler Befund, der die angegebenen Schmerzen nicht kausal erklären könne. Dem psychiatri- schen Bericht sei dann aber zu entnehmen, dass ein gestörtes Krankheits- verständnis vorliege. Die Beurteilung in der RAD-Aktennotiz vom 12. März 2021 (vgl. E. 4.1.4. hiervor) habe weiterhin Gültigkeit (VB 48 S. 3). 4.1.10. Im Bericht zur ärztlichen Untersuchung vom 29. September 2021, hielt Suva-Kreisarzt Dr. med. B., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die klinische Untersuchung habe reizlose Weichteilverhältnisse des Rückens ergeben, primär verheilte Narben entlang des thoracolumbalen Überganges, eine paravertebrale Muskelverspannung im thoracolumbalen Bereich und im lumbalen Segment der Wirbelsäule, eine Beeinträchtigung der physiologi- schen Funktionen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten sowie ein unsicher wirkendes Gangbild. Im Oktober 2021 finde noch eine Kontrolle am C. statt, in welcher entschieden werde, ob eine Materialentfernung vor- genommen werde. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bleibe bis auf weiteres bestehen. Nach Eingang der Berichte und Bildgebung aus dem C. könne über das weitere medizinische und administrative Procedere entschieden werden (VB 51.2). 4.2. 4.2.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf die Aktenbeurteilun- gen der RAD-Ärzte Dres. med. H. und D. vom 25. November 2020 (VB 18), vom 12. März 2021 (VB 26) und vom 17. September 2021 (VB 48) als Be- weisgrundlage als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönli- chen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein voll- ständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwär- tigen Status zeigenden Akten mit zahlreichen klinischen und apparativen Untersuchungsbefunden ein feststehender medizinischer Sachverhalt, wo- mit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. dazu vorne E. 3.3.). Die Beurteilung der RAD-Ärzte Dres. med. H. und D., wonach der Beschwer- deführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Juli 2019 zu 100 % arbeits- unfähig ist, ist angesichts der dokumentierten gesundheitlichen Beeinträch- tigungen nachvollziehbar und im Übrigen unumstritten (VB 48 S. 2; 26 S. 1; 18 S. 1). Davon abweichende ärztliche Einschätzungen liegen keine vor. - 13 - So gingen auch die behandelnden Ärzte der L. im Austrittsbericht vom 12. März 2021 davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Metallarbeiter nicht mehr zumutbar sei, jedoch eine leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend ohne Tätigkeit in länger dauernd vorgeneigter und / oder verdrehter Rumpfposition sowie ohne Arbeit mit Exposition der Wirbelsäule gegenüber Erschütterungen und Schlägen ganztags zumutbar sei (VB 27 S. 2). Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht (Beschwerde S. 11; S. 7) von Kreisarzt Dr. med. B. vom 29. September 2021 (VB 51.2) vermag die Einschätzung der RAD-Ärzte betreffend das Bestehen einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 24. Februar 2021 ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. Soweit der Kreisarzt Dr. med. B. in seinem Bericht vom 29. September 2021 schreibt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen bleibe (VB 51.2 S. 6; vgl. E. 4.1.10. hiervor), beziehen sich diese Ausführungen auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und stimmen damit mit den Beurteilungen der übrigen Ärzte über- ein. Anders als die RAD-Ärzte und die behandelnden Ärzte der L. äusserte sich der Kreisarzt nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den Kreisarzt war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu diesem Zeitpunkt auch nicht notwendig, da eine solche erst erfolgt, wenn von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und noch eine Kontrolle im C. bevorstand, in wel- cher über eine mögliche Materialentfernung entschieden werden sollte (vgl. VB 51.2). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht somit kein Wider- spruch zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und den RAD-Beurteilun- gen. 4.2.2. Dr. med. N. diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. April 2021 beim Beschwerdeführer rezidivierende Schwindelbeschwer- den sowie einen Tinnitus aurium beidseits. Zudem empfahl sie weitere au- genärztliche Abklärungen aufgrund der subjektiven Sehschwäche rechts sowie die Durchführung eines Vitaminstatus (VB 51.43). Zwar fehlt in der RAD-Stellungnahme vom 17. September 2021 von Dr. med. D. jegliche Auseinandersetzung mit den diagnostizierten Schwindelbeschwerden und dem Tinnitus, allerdings geht aus dem Bericht vom 14. April 2021 hervor, dass sich diese Diagnosen auf rein subjektive Angaben des Beschwerde- führers stützen und sämtliche objektiven Abklärungen keinen pathologi- schen Befund ergaben, welcher die Beschwerden erklären könnte (vgl. VB 51.43; vgl. E. 4.1.5. hiervor). Zudem sind keine durch die fragli- chen Beschwerden bedingte Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden oder ersichtlich, was im Übrigen vom Beschwerdefüh- - 14 - rer auch nicht geltend gemacht wird. Der Bericht von Dr. med. N. ist dem- nach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der RAD-Aktenbeurtei- lung zu wecken. 4.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Rügeprinzip, BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche an den Aktenbeurteilungen des RAD vom 25. November 2020 (VB 18), vom 12. März 2021 (VB 26) und vom 17. September 2021 (VB 48) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Der anspruchsrelevante me- dizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 12. März 2021 (VB 26) ist demnach da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2021 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1. In ihrer Verfügung vom 26. Oktober 2021 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdefüh- rers für das Jahr 2020 (vgl. dazu VB 20.1 S. 2 f.) ein Valideneinkommen von Fr. 63'149.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jah- res 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzni- veau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Lohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2019 mit Fr. 68'347.00. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 0.00 errechnete sie so einen Invaliditätsgrad von 0 % (VB 56 S. 5). 5.2. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vergleichseinkommen stellt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Frage der Gewährung ei- nes leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen – nicht weiter in Frage, was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens bringt der Be- schwerdeführer vor, dass ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 25 % zu gewähren sei, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, starke Schmerzen habe, über keine Schulbildung verfüge, in einem Alter sei, in welchem er Mühe haben werde, eine Stelle zu finden und 25 Jahre im glei- chen Betrieb gearbeitet habe sowie keine Erfahrung mit der Arbeitssuche habe (vgl. Beschwerde S. 8). - 15 - 5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 100 ff. zu Art. 28a IVG). 5.4. Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Beschwerdeführers wurde vorliegend bereits mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der Einteilung in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5 mit Hinwei- sen). Der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert zudem auf einer Vielzahl von (auch) leichten Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2; 9C_447/2019 vom 8. Ok- tober 2019 E. 4.3.2). Rechtsprechungsgemäss wäre vorliegend allerhöchs- tens ein 10%iger leidensbedingter Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2017 E. 5; 8C_480/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1; 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.3). Da selbst bei einem 10%igen Abzug vom Ta- bellenlohn vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von min- destens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) resultieren würde (Valideneinkom- men vgl. E. 5.1. hiervor: Fr. 63'149.00; Invalideneinkommen: Fr. 68'347.00 [E. 5.1.] x 0.90 = Fr. 61'512.30; Erwerbseinbusse: Fr. 63'149.00 - - 16 - Fr. 61'512.30 = Fr. 1'636.70; Invaliditätsgrad: Fr. 1'636.70 / Fr. 63'149.00 x 100 % = 2.59 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 3 %), kann offenge- lassen werden, ob überhaupt ein solcher vorzunehmen wäre. In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters- unabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Auch begründen mangelnde Sprachkennt- nisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesge- richts 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Dieser Umstand sowie die fehlenden Berufskenntnisse in einer Verweistätigkeit werden bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 berücksichtigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab- nimmt, je niedriger das Kompetenzniveau ist. Mit Blick auf das der Festle- gung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher keine relevante Bedeu- tung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellen- lohn gewährte. Es bleibt somit beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'347.00. 6. 6.1. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invali- denrente hat. Ab dem 25. Februar 2021 beträgt der Invaliditätsgrad weni- ger als 40 %, weshalb ab dem 1. Juni 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch - 17 - auf Parteientschädigung zu. Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid unter "Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Vorbescheidverfahren der Invaliden- versicherung kostenlos ist und rechtsprechungsgemäss kein Raum für die Gewährung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren besteht (BGE 140 V 116 E. 3 S. 119 ff.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 18 - Aarau, 4. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert