AVIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG als anrechenbar bzw. unvermeidbar zu gelten hat (vgl. E. 3.1.1. hiervor). 7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 – der an die Stelle der Verfügung vom 22. Juni 2021 trat (vgl. KIESER, a.a.O., N. 74 zu Art. 52 ATSG) – aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).