Der mit Rechtsbegehren 2 geltend gemachte Anspruch geht demnach über den Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdegegner wird vielmehr im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung der Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 (vgl. VB 119 ff.) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung zu prüfen haben, so etwa, ob der durch das Pflegeheim Herosé erlittene Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b -9-