6.3. Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 wurde die Verfügung vom 22. Juni 2021 betreffend "Voranmeldung von Kurzarbeit", wonach zum einen die Verfügung vom 17. März 2021 in Wiedererwägung gezogen und "annulliert", zum anderen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben worden war (vgl. VB 171 ff.), im Ergebnis bestätigt (vgl. VB 95 ff.). Der mit Rechtsbegehren 2 geltend gemachte Anspruch geht demnach über den Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.