Es liegt mithin kein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor und der Beschwerdegegner hätte im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens – in Würdigung der damals bereits bekannten oder als bekannt vorauszusetzenden konkreten Umstände – auf die ursprüngliche Verfügung nicht zurückkommen dürfen. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 1) ist folglich gutzuheissen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsbegehren 2, "[d]ie Kurzarbeit für die Betriebsabteilung Herosé sei entsprechend der Voranmeldung und Verfügung vom 17. März 2021 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2021 zu bewilligen" (vgl. Beschwerde, S. 1).