5.5. Da ausweislich der Akten, den (schlüssigen und nachvollziehbaren) Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie den einschlägigen rechtlichen Grundlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Hand bzw. die Beschwerdeführerin allfällige Defizite des Pflegeheims Herosé übernehmen würde, trifft es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zu, dass das Pflegeheim selbst kein Betriebsrisiko zu tragen hat. Die -8-