Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen existenzbedrohenden Überschuldung des Pflegeheims finanzielle Unterstützung leisten würde, um dessen Betrieb aufrechtzuerhalten und dessen Weiterbestand sicherzustellen. Letztlich besteht eine solche – zumindest theoretische – staatliche Defizitgarantie indessen immer bei Institutionen, welche für das Gemeinwesen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Würde allein darauf abgestellt, dürften diesen nie Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet werden.