5.4. Daraus ergibt sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4. hiervor), dass das Pflegeheim Herosé als selbsttragende Einrichtung ausgestaltet ist und kostendeckend zu wirtschaften hat, mithin auch das Betriebsrisiko selber trägt. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen existenzbedrohenden Überschuldung des Pflegeheims finanzielle Unterstützung leisten würde, um dessen Betrieb aufrechtzuerhalten und dessen Weiterbestand sicherzustellen.