Dabei handelt es sich im Ergebnis jedoch nicht um eine (vorliegend im Vordergrund stehende) staatliche Defizitgarantie, sondern um eine blosse "Vorschussleistung" des Gemeinwesens, welche in den Folgejahren – entsprechend dem Konstrukt einer Spezialfinanzierung – mittels Erhöhung der Taxen zu begleichen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Verfügungsgewalt über den Pflegeheimfonds bei der Beschwerdeführerin liegt (vgl. VB 168), denn jene beinhaltet offensichtlich einzig die Berechtigung zur (administrativen) Auslösung allfälliger Entnahmen ("Beträge") aus dem Fonds (vgl. VB 168), ohne dass daraus eine (mögliche)