Bei den Pflegeheimen der Beschwerdeführerin besteht demnach von Gesetzes wegen eine Spezialfinanzierung, d.h. deren Mittel zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (Betreuung und Pflege älterer Menschen) sind zweckgebunden (vgl. § 91g Abs. 1 GG). So sind die Betriebskosten des Pflegeheims Herosé aus den Hotel-, Pflege- und Betreuungstaxen, inkl. der Bezahlung der Sonderleistungen, sowie durch Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen, privaten Spenden und öffentlich-rechtlichen Beiträgen zu decken (vgl. § 14 f. des Reglements der Beschwerdeführerin über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti [Taxreglement Pflegeheime / SRS 8.8-2] vom 11. Mai 2015).