5.3. Gemäss § 14 Abs. 1 PflG (SAR 301.200) erfolgt die Finanzierung der stationären Pflegeeinrichtungen nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen. Bei den Pflegeheimen der Beschwerdeführerin besteht demnach von Gesetzes wegen eine Spezialfinanzierung, d.h. deren Mittel zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (Betreuung und Pflege älterer Menschen) sind zweckgebunden (vgl. § 91g Abs. 1 GG).