§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Beschwerdeführerin über die Pflegeheime Herosé und Golatti [PflegeheimeV / SRS 8.8-1] vom 16. März 2015). Ob es sich bei diesem – so die Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4) – um eine unselbständige öffentlichrechtliche Gemeindeanstalt im Sinne von § 3 Abs. 1 GG (SAR 171.100) oder um eine eigenständige organisatorische Einheit der Zentralverwaltung der Beschwerdeführerin handelt, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist vorliegend einzig, ob das Pflegeheim Herosé – ungeachtet dessen konkreter rechtlicher Ausgestaltung – insofern eine finanzielle Autonomie aufweist, als es allfällige Betriebsverluste selber zu tragen hat.