4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz aufgrund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 363 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). -6-