In diesen Fällen besteht auch bei einem nicht kostendeckenden Betrieb keine konkrete Gefahr, dass Arbeitsplätze verloren gehen, womit ein Anspruch auf Kurzarbeit entfällt. Dies gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an sich (z.B. in Bezug auf Kantons- oder Gemeindeangestellte), sondern auch für privatisierte Bereiche, die im Auftrag eines Gemeinwesens Dienstleistungen erbringen. Allerdings kann in Anbetracht der vielfältigen Formen staatlichen Handelns nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeit erfüllt sein könnten.