Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 bestätigte der Beschwerdegegner die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Juni 2021. Er hielt darin (erneut) fest, die Beschwerdeführerin vermöge nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass sie als Stadt die Betriebskosten des eine öffentliche Dienstleistung erbringenden Pflegeheims Herosé nicht im Sinne einer Defizitgarantie vollständig decke und folglich ein Arbeitsplatzverlustrisiko bestehe (vgl. VB 101 f.).