Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nachdem die Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 für das Pflegeheim Herosé Kurzarbeit vorangemeldet hatte (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 182 ff.), erhob der Beschwerdegegner gleichentags (dem Grundsatz nach) keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. April bis am 30. Juni 2021 (vgl. Verfügung betreffend "Voranmeldung von Kurzarbeit" vom 17. März 2021; VB 178 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zog er diese (ursprüngliche) Verfügung in Wiedererwägung und erhob neu gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch.