Nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme der Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 "annullierte" der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wiedererwägungsweise die Verfügung vom 17. März 2021 und erhob nunmehr gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen am 16. August 2021 erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: