1.2. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 teilte der Beschwerdegegner der Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin mit, dass "[a]uf Grund einer internen Kontrolle" die "Bewilligungsverfügung vom 17. März 2021" einer Prüfung unterzogen werde, da der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zweifel stehe. Nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme der Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 "annullierte" der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wiedererwägungsweise die Verfügung vom 17. März 2021 und erhob nunmehr gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch.