Als Grund für die Betriebseinschränkung führte sie an, das Pflegeheim Herosé habe aufgrund der hohen Todesfallzahlen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie einen erheblichen Rückgang der Bettenbelegung und mit diesem einen Ertragsrückgang zu verzeichnen. Ohne Kurzarbeitsentschädigung würden Personalentlassungen unvermeidbar. Mit Verfügung vom 17. März 2021 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien – für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis am 30. Juni 2021.