Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.528 / lb / ce Art. 34 Urteil vom 28. März 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- Stadt Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin reichte beim Be- schwerdegegner am 17. März 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für das Pflegeheim Herosé ein und gab an, es seien ab dem 1. April 2021 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 15 % pro Monat/Ab- rechnungsperiode 77 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Als Grund für die Betriebseinschränkung führte sie an, das Pflegeheim Herosé habe aufgrund der hohen Todesfallzahlen im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie einen erheblichen Rückgang der Bettenbelegung und mit die- sem einen Ertragsrückgang zu verzeichnen. Ohne Kurzarbeitsentschädi- gung würden Personalentlassungen unvermeidbar. Mit Verfügung vom 17. März 2021 erhob der Beschwerdegegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien – für den Zeit- raum vom 1. April 2021 bis am 30. Juni 2021. 1.2. Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 teilte der Beschwerdegegner der Abtei- lung Pflegeheime der Beschwerdeführerin mit, dass "[a]uf Grund einer in- ternen Kontrolle" die "Bewilligungsverfügung vom 17. März 2021" einer Prüfung unterzogen werde, da der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zweifel stehe. Nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme der Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 "annul- lierte" der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wiederer- wägungsweise die Verfügung vom 17. März 2021 und erhob nunmehr ge- gen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen am 16. August 2021 erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid der Einsprachestelle des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29. Oktober 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Kurzarbeit für die Betriebsabteilung Herosé sei entsprechend der Voranmeldung und Verfügung vom 17. März 2021 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2021 zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. In prozessualer Hinsicht seien die Akten aus dem Vorfahren beizuzie- hen." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nachdem die Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin am 17. März 2021 für das Pflegeheim Herosé Kurzarbeit vorangemeldet hatte (vgl. Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 182 ff.), erhob der Beschwerdegegner glei- chentags (dem Grundsatz nach) keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 1. April bis am 30. Juni 2021 (vgl. Verfügung betreffend "Voranmeldung von Kurzarbeit" vom 17. März 2021; VB 178 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zog er diese (ursprüngliche) Verfügung in Wiedererwägung und erhob neu gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. Als Begründung führte er an, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine Defizitgarantie für das Pflegeheim Herosé übernehme und die- ses demnach kein finanzielles Risiko und kein Arbeitsplatzabbaurisiko trage (vgl. VB 171 ff.). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 bestätigte der Beschwerdegegner die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Juni 2021. Er hielt darin (erneut) fest, die Beschwerdeführerin vermöge nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass sie als Stadt die Betriebskosten des eine öffentliche Dienstleistung erbringenden Pflegeheims Herosé nicht im Sinne einer Defizitgarantie vollständig decke und folglich ein Arbeitsplatz- verlustrisiko bestehe (vgl. VB 101 f.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob der Beschwerdegegner zu Recht im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG seine ursprüngliche Verfügung vom 17. März 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und mit der Begründung, das Pflegeheim Herosé trage als Staatsbetrieb kein Betriebsrisiko, dessen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig -4- ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). 2.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung (ge- meint ist hierbei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrich- tig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; Urteil des Bundesge- richts 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids, einschliess- lich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 147 E. 2.1 S. 149; 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeits- zeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze er- halten werden können (lit. d). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist sowie je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). 3.1.2. Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits dem Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurz- arbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlas- sung, zu verhindern. Der Verhütungsgedanke ist dabei sowohl von sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen getragen als auch davon, die finanzielle -5- Belastung der Arbeitslosenversicherung, wie sie ihr durch Ganzarbeitslose entsteht, möglichst gering zu halten. Anderseits dient die Kurzarbeitsent- schädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Ar- beitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E 3a S. 375). 3.2. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber tragen in der Regel kein Betriebsrisiko, weil sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen haben und finanzielle Engpässe, Mehraufwendungen oder Verluste aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden, sei es mittels Subventionen oder anderen Geldwerten. In diesen Fällen be- steht auch bei einem nicht kostendeckenden Betrieb keine konkrete Ge- fahr, dass Arbeitsplätze verloren gehen, womit ein Anspruch auf Kurzarbeit entfällt. Dies gilt nicht nur für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an sich (z.B. in Bezug auf Kantons- oder Gemeindeangestellte), sondern auch für priva- tisierte Bereiche, die im Auftrag eines Gemeinwesens Dienstleistungen er- bringen. Allerdings kann in Anbetracht der vielfältigen Formen staatlichen Handelns nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung der Kurzarbeit erfüllt sein könnten. Bei privatisierten Einrichtungen ist entscheidend, ob das Gemeinwesen auf Grund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist, die gesamten Kos- ten der Einrichtung sicherzustellen. Ein unmittelbares, konkretes Arbeits- platzabbaurisiko besteht, sofern im Falle eines Nachfragerückgangs resp. einer angeordneten Angebotsreduktion seitens des Auftraggebers keine Garantie bzw. Zusicherung für die vollständige Deckung der Betriebskos- ten besteht und die betroffenen Betriebe zwecks Senkung der Betriebskos- ten die Möglichkeit haben, Arbeitnehmende unmittelbar zu entlassen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 362 E. 3a S. 368; AVIG-Praxis KAE D36 f. [in der ab 1. Januar 2021 gel- tenden Fassung]; Weisung des SECO vom 1. Oktober 2021, Weisung 2021/16 S. 18 f.). 4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz aufgrund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 363 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). -6- 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Pflegeheim Herosé handle es sich um einen eigenwirtschaftlichen Betrieb in Form einer unselbständi- gen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Weder bestünden eine über die Subjekt- finanzierung hinausgehende finanzielle Teilhabe und insbesondere eine staatliche Defizitgarantie durch die Einwohnergemeinde, noch seien solche vorgesehen. Arbeite das Pflegeheim Herosé nicht wirtschaftlich und könne seine Betriebskosten nicht vollumfänglich über die erhobenen Taxen de- cken, sei das Betriebsdefizit durch den sogenannten Pflegeheimfonds zu begleichen. Für diesen Fonds werde indessen kein Steuersubstrat verwen- det. Das Pflegeheim Herosé trage mithin das Betriebsrisiko selber und er- fülle die entsprechende Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeit (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). 5.2. Das Pflegeheim Herosé wird gemeinsam mit dem Pflegeheim Golatti als Eigenwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin durch deren Abteilung Pflegeheime geführt (vgl. https://www.pflegeheime-aarau.ch/, letztmals be- sucht am 9. März 2022; § 2 Abs. 1 der Verordnung der Beschwerdeführerin über die Pflegeheime Herosé und Golatti [PflegeheimeV / SRS 8.8-1] vom 16. März 2015). Ob es sich bei diesem – so die Auffassung der Beschwer- deführerin (vgl. Beschwerde, S. 4) – um eine unselbständige öffentlich- rechtliche Gemeindeanstalt im Sinne von § 3 Abs. 1 GG (SAR 171.100) oder um eine eigenständige organisatorische Einheit der Zentralverwaltung der Beschwerdeführerin handelt, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist vorliegend einzig, ob das Pflegeheim Herosé – ungeachtet dessen kon- kreter rechtlicher Ausgestaltung – insofern eine finanzielle Autonomie auf- weist, als es allfällige Betriebsverluste selber zu tragen hat. 5.3. Gemäss § 14 Abs. 1 PflG (SAR 301.200) erfolgt die Finanzierung der sta- tionären Pflegeeinrichtungen nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen. Bei den Pflegeheimen der Beschwerdeführerin besteht demnach von Gesetzes wegen eine Spezialfinanzierung, d.h. deren Mittel zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (Betreuung und Pflege älterer Men- schen) sind zweckgebunden (vgl. § 91g Abs. 1 GG). So sind die Betriebs- kosten des Pflegeheims Herosé aus den Hotel-, Pflege- und Betreuungsta- xen, inkl. der Bezahlung der Sonderleistungen, sowie durch Einnahmen aus weiteren Dienstleistungen, privaten Spenden und öffentlich-rechtlichen Beiträgen zu decken (vgl. § 14 f. des Reglements der Beschwerdeführerin über die Taxen in den Pflegeheimen Herosé und Golatti [Taxreglement Pflegeheime / SRS 8.8-2] vom 11. Mai 2015). Der Betrieb wird mithin hauptsächlich durch zweckbestimmte Gebühren finanziert, wobei sich die öffentliche Hand allenfalls an den durch die individuellen Pflegebeiträge un- -7- gedeckten Kosten der Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims fi- nanziell beteiligt (vgl. etwa § 14a Abs. 1 PflG). Dem Jahresbericht 2020 der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass es – nebst diversen weiteren Fonds – einen Pflegeheimfonds gibt (vgl. Beschwerdebeilage 2, S. 92). Wie die Beschwerdeführerin überzeugend und nachvollziehbar aufzeigt (vgl. Beschwerde, S. 6), wird dieser Fonds nicht durch Steuereinnahmen, sondern durch die Ertragsüberschüsse der Pflegeheime sowie Zuwendun- gen Privater geäufnet. Sind die finanziellen Mittel des Fonds aufgebraucht, weist das Pflegeheim Herosé gegenüber der Beschwerdeführerin zwar eine Schuld auf. Dabei handelt es sich im Ergebnis jedoch nicht um eine (vorliegend im Vordergrund stehende) staatliche Defizitgarantie, sondern um eine blosse "Vorschussleistung" des Gemeinwesens, welche in den Folgejahren – entsprechend dem Konstrukt einer Spezialfinanzierung – mittels Erhöhung der Taxen zu begleichen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Verfügungsgewalt über den Pflegeheimfonds bei der Beschwer- deführerin liegt (vgl. VB 168), denn jene beinhaltet offensichtlich einzig die Berechtigung zur (administrativen) Auslösung allfälliger Entnahmen ("Be- träge") aus dem Fonds (vgl. VB 168), ohne dass daraus eine (mögliche) finanzielle Beteiligung der Beschwerdeführerin mittels Steuergeldern abge- leitet werden könnte. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass auch viele private Spender "etwas für ihr Heim tun" möchten, ohne "als 'Defizit- garant' in Erscheinung [zu] treten" (vgl. VB 167). 5.4. Daraus ergibt sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (vgl. E. 4. hiervor), dass das Pflegeheim Herosé als selbsttragende Einrichtung ausgestaltet ist und kostendeckend zu wirtschaften hat, mithin auch das Betriebsrisiko selber trägt. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen existenz- bedrohenden Überschuldung des Pflegeheims finanzielle Unterstützung leisten würde, um dessen Betrieb aufrechtzuerhalten und dessen Weiter- bestand sicherzustellen. Letztlich besteht eine solche – zumindest theore- tische – staatliche Defizitgarantie indessen immer bei Institutionen, welche für das Gemeinwesen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Würde allein darauf abgestellt, dürften diesen nie Kurzarbeitsentschädigungen ausge- richtet werden. Das entspricht jedoch nicht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, gemäss welcher im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ge- währung von Kurzarbeit erfüllt sein können (vgl. E. 3.2. hiervor). 5.5. Da ausweislich der Akten, den (schlüssigen und nachvollziehbaren) Aus- führungen der Beschwerdeführerin sowie den einschlägigen rechtlichen Grundlagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Hand bzw. die Beschwerdeführerin allfällige Defizite des Pflegeheims Herosé überneh- men würde, trifft es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht zu, dass das Pflegeheim selbst kein Betriebsrisiko zu tragen hat. Die -8- ursprüngliche Verfügung vom 17. März 2021, mit welcher der Beschwerde- gegner keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädi- gung erhob (vgl. VB 178 ff.), erweist sich unter diesem Gesichtspunkt nicht als geradezu unvertretbar und im Ergebnis nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Es liegt mithin kein Wiedererwägungs- grund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor und der Beschwerdegegner hätte im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens – in Würdigung der da- mals bereits bekannten oder als bekannt vorauszusetzenden konkreten Umstände – auf die ursprüngliche Verfügung nicht zurückkommen dürfen. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 1) ist folglich gutzuheissen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsbegehren 2, "[d]ie Kurzarbeit für die Betriebsabteilung Herosé sei entsprechend der Voranmeldung und Verfügung vom 17. März 2021 für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2021 zu bewilligen" (vgl. Beschwerde, S. 1). 6.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu wel- chen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Entscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Entscheid den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn keine Verfügung bzw. kein Entscheid ergangen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2021 vom 6. Juli 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). 6.3. Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 wurde die Verfügung vom 22. Juni 2021 betreffend "Voranmeldung von Kurzarbeit", wonach zum einen die Verfügung vom 17. März 2021 in Wiedererwägung gezogen und "annulliert", zum anderen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben worden war (vgl. VB 171 ff.), im Er- gebnis bestätigt (vgl. VB 95 ff.). Der mit Rechtsbegehren 2 geltend ge- machte Anspruch geht demnach über den Streit- und Anfechtungsgegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Beschwerdegegner wird vielmehr im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung der Abteilung Pflegeheime der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 (vgl. VB 119 ff.) die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung zu prüfen haben, so etwa, ob der durch das Pflegeheim Herosé erlittene Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b -9- AVIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG als anrechenbar bzw. unvermeidbar zu gelten hat (vgl. E. 3.1.1. hiervor). 7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 – der an die Stelle der Verfügung vom 22. Juni 2021 trat (vgl. KIESER, a.a.O., N. 74 zu Art. 52 ATSG) – aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 8. 8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.2. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Da sie jedoch als Ge- meinwesen in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. KIESER, a.a.O., N. 219 zu Art. 61 ATSG) und zudem nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 10 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Birgelen