1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 dahingehend abgeändert, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. November 2019 aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten