6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. November 2019 aufzuheben ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit gemessen an den gestellten Anträgen bloss geringfügigem Obsiegen (Art. 61 lit. a ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: