5.3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Verletzung der Meldepflicht geltend, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sie am 15. Februar 2019 telefonisch über die neue Anstellung informierte (VB II 24) und der entsprechende Arbeitsvertrag am 20. Februar 2019 bei ihr einging (VB II 25). Nach dem Ausgeführten ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung vom 24. Oktober 2019 bzw. deren Zustellung an den Versicherten folgte, hier also auf den 1. November 2019, festzulegen.