welcher der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person folgt, aufzuheben oder zu reduzieren (BGE 140 V 70 E. 4.2 S. 73). Eine Aufhebung oder Herabsetzung auf einen vor der Verfügung liegenden Zeitpunkt ist in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme besteht bei einer Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 ATSG (THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, N. 68 f. zu Art. 17 ATSG mit Verweis auf BGE 145 V 141 E. 7.3.8 S. 151 f.).