5.2. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist es nach der Rechtsprechung sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Konkret ist die Rente auf den ersten Tag des Monats, -8-