4.4. Da das Invalideneinkommen von Fr. 85'969.00 (vgl. E. 4.2. hiervor) das Valideneinkommen von Fr. 83'200.00 übersteigt, der Beschwerdeführer mithin keine (unfallbedingte) Erwerbseinbusse mehr zu gewärtigen hat, hat die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Rente rückwirkend per 1. März 2019 aufzuheben.