Dass weitere Abklärungen, namentlich die Befragung früherer Mitarbeiter des Beschwerdeführers, die bereits seit 2013 bzw. 2015 nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig sind (VB II 91 S. 1), etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermöchten, ist nicht anzunehmen, weshalb auf weitere Beweiserhebungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2; Beschwerde S. 4) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).