Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch nicht näher dar, inwiefern er – entgegen den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach weder Zeiteinbussen noch anderweitige Einschränkungen vorgelegen hätten – in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht zuletzt keine einer 100%igen Arbeitsfähigkeit entsprechende Arbeit geleistet habe. Zudem stand der von ihm zuletzt erzielte Lohn gemäss Angaben des Personalverantwortlichen in einem realistischen Verhältnis zu demjenigen anderer gelernter LKW-Mechaniker mit 30 Jahren Berufserfahrung im besagten Unternehmen (VB II 103 S. 1).