Ob die Erhöhung des Beschäftigungsgrads von 80 % auf 100 % im Laufe des Jahres 2015 bzw. per 2016 mit einer entsprechenden Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erklären ist, kann offen bleiben. Auch wenn dem Beschwerdeführer nämlich für seine – unbestrittenermassen – stets im Vollzeitpensum ausgeübte angestammte Tätigkeit der Lohn nach dem Unfall anfänglich bei reduziertem Rendement ausbezahlt wurde und nicht klar ist, ab wann genau die ehemalige Arbeitgeberin von einer von ihm erbrachten vollen Leistung in der angestammten Tätigkeit ausging, ist aufgrund deren -7-