Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Personalverantwortlichen der ehemaligen Arbeitgeberin mit E-Mail vom 27. Januar 2021 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben, welche gemäss diesem von zwei ehemaligen Mitarbeitern bestätigt werden könnten, nach dem Unfall stets im Vollzeitpensum eine 80%ige Leistung erbracht habe und sich die Erhöhung des Beschäftigungsgrades im Vorsorgeausweis 2016 auf 100 % bei nicht "merklich[er]" Erhöhung des Lohns nicht erklären könne. Sie bat darum, diese Angaben zu überprüfen (VB II 91 S. 3).