4.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach dem Unfall stets – im Rahmen einer Anstellung im 100%-Pensum – eine Leistung von 80 % erbracht; die gegenteiligen Ausführungen des Personalverantwortlichen seiner ehemaligen Arbeitgeberin seien unzutreffend (Beschwerde S. 4). Gemäss Vorsorgeausweis 2015 habe sein Beschäftigungsgrad denn auch 80 % betragen; aus ihm unerklärlichen Gründen sei dies im Vorsorgeausweis 2016 auf ein Vollzeitpensum angepasst worden. Diese Anpassung beruhe jedenfalls nicht auf einer Leistungssteigerung. Dass eine solche eingetreten wäre, habe die ehemalige Arbeitgeberin denn auch nicht bestätigt (Beschwerde S 5; vgl. VB II 88 S. 4 f.).