2021 teilte die ehemalige Arbeitgeberin auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin weiter mit, das Arbeitspensum bis zum Stellenwechsel habe "(zeitlich und leitungsbezogen) bis Ende Februar 2019 […] 100 %" betragen. Dementsprechend habe es aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung weder Einschränkungen, noch Zeiteinbussen in der angestammten Tätigkeit gegeben. Ohne den Unfall hätte der Beschwerdeführer als Lastwagen-Mechaniker im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 6'400.00 verdient (VB II 85).