4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner ehemaligen Arbeitgeberin im vorliegend massgeblichen Jahr 2019 als Lastwa- gen-Mechaniker ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung einen Jahreslohn von Fr. 83'200.00 (13 x Fr. 6'400.00) erzielt hätte (VB II 33 S. 1). Betreffend den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bei ihr gab sie – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Lohnjournalen – an, der Beschwerdeführer habe seit (mindestens) 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2019 in einem 100%-Pensum gearbeitet (VB II 64 S. 1; vgl. VB II 63 S. 2 ff.). Mit E-Mail vom 21. Januar -6-