Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2019 ein neues Arbeitsverhältnis einging und seither als Klärwärter arbeitet (vgl. VB II 25), war die Beschwerdegegnerin (unbestrittenermassen) befugt, seinen weiteren Anspruch auf eine Rente umfassend zu überprüfen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). -5-