3.2. In der Verfügung vom 16. April 1999 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der weiterhin ausgeübten angestammten Tätigkeit als Lastwagenmechaniker aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eine "erhebliche Minderleistung von 20 %" erbringe, folglich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aufweise und daher Anspruch auf eine Invalidenrente in entsprechender Höhe habe (VB I 18.1 f.; vgl. auch VB I 16).