3. 3.1. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zwischen der Rentenzusprache mit Verfügung vom 16. April 1999 (VB I 18) und der Rentenaufhebung, deren Rechtmässigkeit vorliegend strittig ist, nie umfassend überprüft. Massgeblich ist daher, ob seit der Verfügung vom 16. April 1999 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.