2. 2.1. Der hier in Frage stehende Unfall ereignete sich im Jahr 1998 und damit vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003. Da der weitere Anspruch auf eine Rente, mithin eine Dauerleistung, strittig ist, sind dessen Bestimmungen anwendbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 82 mit Hinweis auf SVR 1997 BVG Nr. 64; vgl. ferner zum allgemeinen Grundsatz der Anwendbarkeit neuer Rechtsregeln auf Dauerrechtsverhältnissen ab deren Inkrafttreten BGE 121 V 97 E. 1 S. 99 ff. mit Hinweisen).