Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine erwerblichen Verhältnisse hätten sich nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert; er arbeite bei der neuen Arbeitgeberin, wie er dies (bis zuletzt) schon bei der früheren Arbeitgeberin getan habe, in einem 100%- Pensum und erbringe dabei eine Leistung von 80 %. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung.