1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass sich die anspruchserheblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache insofern wesentlich verändert hätten, als der Beschwerdeführer per 1. März 2019 eine neue Stelle angetreten habe. Da das nun erzielte Einkommen das Valideneinkommen übersteige, das dem zuletzt in der angestammten Tätigkeit effektiv erzielten Lohn entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] II 106). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine erwerblichen Verhältnisse hätten sich nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert;