2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: